[vc_row][vc_column][vc_column_text]Nießbrauch und Nießbrauchrecht können für Grundstücke, Immobilien, bewegliche Sachen und alle anderen Vermögenswerte eingeräumt werden. Das Vermögen, für das ein Nießbrauch und Nießbrauchrecht eingeräumt wird, wird durch diesen Nießbrauch bzw. das Nießbrauchrecht belastet. Bei Grundstücken, Häusern und Wohnungen geschieht das durch einen Eintrag in das Grundbuch. Die umgangssprachliche “Nutznießung” bezeichnet Nießbrauch und Nießbrauchrecht in diesem Sinne.
Wenn ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie ausgesprochen wird, erhält der Begünstigte formal zwei Rechte. Er darf die Immobilie selbst nutzen, eine Vermietung einschließlich der Mieteinnahmen ist ebenfalls in diesem Recht enthalten. Zur Verdeutlichung kann das Wohnrecht betrachtet werden. Hier darf der Begünstigte in der Immobilie wohnen, sie jedoch nicht vermieten. Ein Nießbrauch und Nießbrauchrecht steht dem Begünstigten also das recht zu, Vorteile aus der Sache zu ziehen.
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Begünstigten. Eine Übertragung auf Dritte ist nicht möglich. Darüber hinaus ist der, der das Nießbrauchrecht hat, verpflichtet, die übertragene Sache zu pflegen und eine übermäßige Wertminderung zu vermeiden. Das geschieht zum Beispiel durch Pflege und Wartung, bei Immobilien auch durch Renovierung. Ein Nießbrauch wird ins Grundbuch eingetragen.
Eine Immobilie oder ein PKW, die einem Nießbrauch unterliegen, sind schwer zu veräußern. Der neue Besitzer kann den Nießbrauch nicht aufheben. So könnte es beispielsweise sein, dass ein Hausbesitzer sein Haus verkaufen will. Er hat aber vor einiger Zeit seinen Kindern das Nießbrauchrecht eingeräumt, um einem Erbe vorzugreifen. In diesem Fall wird der Verkauf schwierig werden, denn der neue Besitzer kann die Immobilie unter Umständen nicht selbst nutzen oder nicht vermieten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”form-immolexikon”][vc_column]
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