[vc_row][vc_column][vc_column_text]Als Löschungsbewilligung wird die Zustimmung eines Betroffenen zur Löschung eines ihn begünstigenden Rechtes im Grundbuch bezeichnet. In der Praxis spielen Löschungsbewilligungen vor allem bei Grundpfandrechten eine Rolle, sie müssen sich aber nicht darauf beschränken. Auch Grunddienstbarkeiten können gelöscht werden.
Grundpfandrechte werden im Grundbuch als Sicherheiten für Kredite zur Finanzierung der jeweiligen Immobilie eingetragen. Meist handelt es sich um Grundschulden, seltener um Hypotheken. Sobald der Kredit vollständig getilgt ist, hat der Kreditnehmer Anspruch darauf, dass die Belastung seines Grundstücks wieder aufgehoben wird. Dazu benötigt er eine Löschungsbewilligung von der Bank, mit der diese ihr Einverständnis zur Löschung des Grundpfandrechts erklärt.
Löschungsbewilligungen bedürfen – wie jede Veranlassung einer Grundbuchänderung – der notariellen Beglaubigung. Die einfache schriftliche Erklärung reicht nicht. Rechtlich gesehen muss der bisherige Schuldner zunächst einen Antrag bei der finanzierenden Bank oder Bausparkasse auf Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch stellen. Diese erteilt dann die Löschungsbewilligung. Beide Unterlagen werden anschließend dem Notar vorgelegt, der diese in einer Urkunde (Löschungsbewilligung im weiteren Sinne) zusammenfasst und die Löschung beim Grundbuchamt veranlasst. Erst mit der erfolgten Durchstreichung und dem Eintrag des Löschungsvermerks im Grundbuch besteht das Grundpfandrecht nicht mehr. Bei verbrieften Grundpfandrechten muss dem Grundbuchamt zusätzlich der Grundschuld- bzw. Hypothekenbrief vorgelegt werden.
Schon aus der Darstellung des Löschungsprozesses wird deutlich, dass Löschungsbewilligungen Kosten verursachen. Das Finanzinstitut darf zwar für die Ausstellung der Löschungsbewilligung keine Gebühren berechnen. Aber es fallen Notargebühren und Gebühren für die Grundbuchänderung an. Diese richten sich nach dem Wert des Grundpfandrechts. Sie liegen in einer Größenordnung von 0,2 Prozent des Grundpfandrecht-Betrags und entfallen jeweils hälftig auf den Notar und das Grundbuchamt. Bei einer Grundschuld von 250.000 Euro wäre mit rund 500 Euro Gebühren zu rechnen.
Solange die Immobilie nicht veräußert wird, ist es nicht zwingend erforderlich, ein Grundpfandrecht löschen zu lassen, selbst wenn der Kredit getilgt ist. Nötig wird das üblicherweise beim Verkauf, weil die belastungsfreie Übergabe in vielen Fällen im Kaufvertrag vereinbart wird.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”form-immolexikon”][vc_column]
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