[vc_row][vc_column][vc_column_text]Die Auflassung und Auflassungsvormerkung im Grundstücksrecht ist die Umschreibung des Eigentums oder der Übergang des Eigentums. Damit wird die Einigung zwischen einem Verkäufer und einem Käufer angezeigt, die Eigentumsrechte einer Immobilie im Grundbuch nach § 873 BGB vornehmen zu wollen. Diese Auflassung und Auflassungsvormerkung wird gebraucht, weil das Grundbuch von Rechts wegen nicht unmittelbar reagieren kann.
Er dient der Sicherheit des Grundstückerwerbers. Damit wird eine verlässliche Eigentumsübertragung eines Grundstücks im Grundbuch auf den Käufer gewährleistet. Es findet nach der Einigung der Betroffenen eine sogenannte Vormerkung statt, dass der neue Eigentümer eingetragen werden wird. Diese Eintragung hat Vorrang vor Rechten, die erst später eingetragen werden.
Wenn die Auflassung und Auflassungsvormerkung nicht zusammen mit einem notariellen Kaufvertrag von einem Notar beurkundet wird, hat der Verkäufer nach wie vor alle Rechte über diese Immobilie. Im ungünstigsten Falle könnte er sie sogar ein zweites Mal veräußern. Der Käufer der Immobilie hätte keinen zuverlässigen Schutz, dass die Übertragung auch tatsächlich vollzogen wird. Dies selbst dann nicht, wenn mit der Bezahlung des Kaufpreises auch tatsächlicher Eigentümer wird. Ebenso bestände ein Risiko für den Verkäufer ohne Auflassungsvormerkung. Würde dieser bereits der Auflassung im notariellen Kaufvertrag zustimmen, wäre es dem Käufer möglich, bereits im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen zu werden, ohne den vollen Kaufpreis bezahlt zu haben.
Um den Interessen von Käufer und Verkäufer gerecht zu werden, stellt die Auflassung und Auflassungsvormerkung sicher, dass jegliche danach erfolgende Eintragung gegen den Anspruch des Käufers unwirksam ist. Im Rang geht durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch dieser Eintrag allen anderen Rechten vor, die danach eingetragen werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”form-immolexikon”][vc_column]
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