[vc_row][vc_column][vc_column_text]Verkauft ein gewerblicher Verkäufer ein Haus oder eine Wohnung, muss er auf den erzielten Gewinn Steuern bezahlen. Gilt das auch für Sie, wenn Sie als privater Verkäufer Ihr Wohneigentum verkaufen möchten? Hier kommt es darauf an, wie lange Sie das Haus vor dem Weiterverkauf besessen haben und ob Sie es eventuell selbst genutzt haben. Man spricht von der sogenannten Spekulationsfrist. Geregelt werden private Veräußerungsgeschäfte, zu denen auch private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken gehören, im Einkommensteuergesetz (EStG).
Diese Frist bestimmt den Zeitraum, den Sie einhalten müssen, bevor Sie ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei weiterverkaufen können. Der Zeitraum beträgt gemäß § 23 EStG zehn Jahre, beginnend mit dem Datum des Kaufvertrages. Sobald diese Frist abgelaufen ist, können Sie jegliche privaten Grundstücksgeschäfte ohne die Fälligkeit einer Spekulationssteuer durchführen.
Auch wenn Sie Ihre Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen, kann es sein, dass Sie von der Zahlung der Spekulationssteuer ausgenommen sind. Wenn Sie als Eigentümer der Immobilie diese mindestens im Jahr des Verkaufs und den beiden vorherigen Kalenderjahren selbst bewohnt haben, sind Sie von der Steuerzahlung befreit. Das gilt auch, wenn ausschließlich Ihre Kinder zu dieser Zeit in der Immobilie mitfrei gewohnt haben, vorausgesetzt Sie erhalten noch Kindergeld für sie.
Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben, bekommen Sie auch die Spekulationsfrist vom Erblasser vererbt. Wenn dieser also bereits seit mehr als zehn Jahren im Besitz der Immobilie ist, können Sie diese ohne die Einhaltung einer Frist steuerfrei verkaufen. Selbiges gilt, wenn der Erblasser im Jahr des Vererbens sowie in den vorherigen beiden Kalenderjahren in der Immobilie gewohnt hat.
Die Spekulationsfrist Ihres Hauses ist noch nicht abgelaufen? Wie beraten Sie gerne, wie Sie die Spekulationssteuer schmälern können.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”form-immolexikon”][vc_column]
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