[vc_row][vc_column][vc_column_text]Eine Eigentümergemeinschaft kann nach unterschiedlichen rechtlichen Bedingungen entstehen. Nach § 741 BGB, dem gemeinschaftlichen Eigentum oder nach § 1008 BGB als Miteigentum nach Bruchteilen oder nach § 1 WEG als Wohnungseigentümergemeinschaft und noch einigen anderen Sonderfällen.
Eine Eigentümergemeinschaft kann bei einer Erbengemeinschaft der Fall sein. Dabei besitzen mehrere Personen zusammen eine Immobilie. Ein Einzelner der Gemeinschaft kann nicht über die Immobilie verfügen. Das geht nur gemeinschaftlich und im Einvernehmen aller Beteiligten. Ihre Anteile sind nicht zweckgebunden und können verkauft werden. Dabei gibt das Gesetz den Miterben ein Vorkaufsrecht. Zusätzlich kann jeder der Erben die Auflösung der Gemeinschaft verlangen und die Immobilie in einer Teilungsversteigerung verkaufen.
Bei anteiligen Ehepartnern an einem Einfamilienhaus wird es sich sicherlich um eine Eigentümergemeinschaft von Miteigentum nach Bruchteilen handeln. Wobei beide Ehepartner ihren Anteil Ehe bedingt und somit zweckgebunden halten. Nach einer Trennung ist es möglich, diese Gemeinschaft aufzuheben und in einer Teilungsversteigerung zu veräußern. Andere Vereinbarungen können in einem Ehevertrag vereinbart werden.
Für diese Eigentümergemeinschaft ist das Wohnungseigentumsgesetz zuständig, kurz auch WEG genannt. Mehrere Eigentümer einer Immobilie haben Wohnungseigentum durch Teilungserklärungen erworben. Diese sind im Grundbuchamt als Wohnungseigentum eingetragen. Bezeichnet wird dieses Eigentum als Sondereigentum. Dem gegenüber steht das Gemeinschaftseigentum, dazu gehören das Grundstück, Stellplätze, Fahrstühle, Garten und anderes. Im Allgemeinen kümmert sich ein Verwalter um das gemeinschaftliche Eigentum.
Eine Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht aufgelöst werden nach § 11 WEG. Sollte einer der Wohnungseigentümer ausscheiden wollen, muss er seine Eigentumswohnung verkaufen. Dabei kann im Teilungsvertrag oder einer Teilungserklärung niedergelegt sein, dass die anderen Eigentümer von Wohnungen zustimmen müssen oder eine Zustimmung durch den WEG-Verwalter zu erfolgen hat.
Eine Eigentümergemeinschaft wird schnell zu einer BGB-Gesellschaft, wenn der Zweck der Gemeinschaft gewerblich wird. Das ist der Fall, wenn solch eine Gemeinschaft eine Immobilie nur zum Zweck der Vermietung baut.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”form-immolexikon”][vc_column]
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